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134.118 CH-OW

Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Schlichtungskreis und Sitz

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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Schlichtungskreis und Sitz

1. Für den Kanton besteht eine Schlichtungsbehörde. Sie hat ihren Sitz in Sarnen.

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