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134.118 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Ortsgebrauch und Retentionsrecht

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Ortsgebrauch und Retentionsrecht

1. Die ortsüblichen Kündigungstermine (Art. 266b ff. des Obligationenrechts [OR]) und die zuständige Amtsstelle zur Wahrung des Retentionsrechtes (Art. 268b OR) regelt die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht.

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