134.118
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Ortsgebrauch und Retentionsrecht
Allgemeines
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Ortsgebrauch und Retentionsrecht
1. Die ortsüblichen Kündigungstermine (Art. 266b ff. des Obligationenrechts [OR]) und die zuständige Amtsstelle zur Wahrung des Retentionsrechtes (Art. 268b OR) regelt die Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht.