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134.118 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Schlichtungsverfahren

Allgemeines
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Schlichtungsverfahren

1. Das Verfahren der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der Zivilprozessordnung, soweit kein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt.

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