134.118
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Schlichtungsverfahren
Allgemeines
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Schlichtungsverfahren
1. Das Verfahren der Schlichtungsbehörde richtet sich nach der Zivilprozessordnung, soweit kein anderes Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt.