134.118
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Schlichtungsbehörde · Geltungsbereich
1. Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Schlichtungsbehörde, soweit sie Aufgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt. Sinngemäss gelten sie auch, wenn ihr die Gesetzgebung weitere Schlichtungsaufgaben zuweist.