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134.115 RER CH-OW

Art. 6 Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (RER) - Zustellung von Urkunden durch die Behörde

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Art. 6 RER · Zustellung von Urkunden durch die Behörde

1. Die Behörde führt ein Verzeichnis, welches zeigt, welche Parteien ausdrücklich ihr Einverständnis zu elektronischen Zustellungen erteilt haben und an welche E-Mail-Adressen Zustellungen erfolgen können.

2. Stellt die Behörde einer Partei die Urkunde elektronisch zu, so hat sie das eigenhändig unterzeichnete Originaldokument einzuscannen und mit ihrer elektronischen Signatur zu versehen. Gleichzeitig hat die Behörde die Bestätigung, dass dieses Dokument dem Originaldokument entspricht, und das Verarbeitungsdatum sowie den Namen und den Vornamen der ausführenden Person anzubringen.

3. Die Behörde übermittelt ihre Urkunden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF.

4. Die Urkunde wird der Partei auf der Zustellplattform in einem elektronischen Postfach zum Abholen bereitgestellt. Das System kann eine Abholungseinladung per E-Mail zustellen.

5. Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt. Eine Urkunde, die nicht heruntergeladen wird, gilt spätestens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt.

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