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134.115 RER CH-OW

Art. 5 Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (RER) - Trägerwandel und Aktenführung

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Art. 5 RER · Trägerwandel und Aktenführung

1. Die Behörde hat jedes im elektronischen Rechtsverkehr eingereichte Dokument auszudrucken. Für diesen Trägerwandel gelten die Vorschriften des Art. 13 der Übermittlungsverordnung.

2. Das Obergericht kann der Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Pflicht zur Führung der Akten in Papierform gestatten.

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