Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.115 RER CH-OW

Art. 4 Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (RER) - Einreichen von Urkunden bei der Behörde

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 RER · Einreichen von Urkunden bei der Behörde

1. Die elektronischen Eingaben der Parteien müssen an die von der Bundeskanzlei veröffentlichten Zustelladressen gesendet werden.

2. Die Parteien stellen der Behörde ihre Urkunden im PDF-Format und, soweit im Sinne von Art. 6 Übermittlungsverordnung vorgeschrieben, in strukturierter Form zu.

3. Unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden.

4. Bei elektronischer Übermittlung ist eine Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist.

← Art. 3 RER Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (RER) - Geltungsbereich Art. 5 RER →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →