134.115
RER
CH-OW
Art. 4 Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (RER) - Einreichen von Urkunden bei der Behörde
Art. 4 RER · Einreichen von Urkunden bei der Behörde
1. Die elektronischen Eingaben der Parteien müssen an die von der Bundeskanzlei veröffentlichten Zustelladressen gesendet werden.
2. Die Parteien stellen der Behörde ihre Urkunden im PDF-Format und, soweit im Sinne von Art. 6 Übermittlungsverordnung vorgeschrieben, in strukturierter Form zu.
3. Unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen werden.
4. Bei elektronischer Übermittlung ist eine Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist.