134.115
RER
CH-OW
Art. 3 Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (RER) - Anerkannte Zustellplattform und Behördenadressen
Art. 3 RER · Anerkannte Zustellplattform und Behördenadressen
1. Die Behörden und die Parteien, welche am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen, haben die Dienste der anerkannten Zustellplattform zu benützen und sich dort einzutragen.
2. Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen und der von den Behörden anerkannten Zustellplattform.