134.115
RER
CH-OW
Art. 1 Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (RER) - Geltungsbereich
Art. 1 RER · Geltungsbereich
1. Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und folgenden Behörden
a. Obergericht;
b. Verwaltungsgericht;
c. Kantonsgericht;
d. Schlichtungsbehörde;
e. Staatsanwaltschaft;
f. Betreibungsamt;
g. Konkursamt.
2. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung[3] und der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren[4] gelten sinngemäss auch für das Verwaltungsgericht.
3. Für den elektronischen Rechtsverkehr von ausländischen Zustellungsdomizilen oder an solche bleibt das Staatsvertragsrecht vorbehalten.