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134.115 RER CH-OW

Art. 1 Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (RER) - Geltungsbereich

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Art. 1 RER · Geltungsbereich

1. Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen den Parteien und folgenden Behörden

a. Obergericht;

b. Verwaltungsgericht;

c. Kantonsgericht;

d. Schlichtungsbehörde;

e. Staatsanwaltschaft;

f. Betreibungsamt;

g. Konkursamt.

2. Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung[3] und der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren[4] gelten sinngemäss auch für das Verwaltungsgericht.

3. Für den elektronischen Rechtsverkehr von ausländischen Zustellungsdomizilen oder an solche bleibt das Staatsvertragsrecht vorbehalten.

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