134.114
GRO
CH-OW
Art. 9 Geschäftsreglement für das Obergericht (GRO) - Unterschrift
Gerichtsbetrieb
Art. 9 GRO · Unterschrift
1. Die Gerichtspräsidien unterzeichnen die von ihnen getroffenen Entscheide und Verfügungen. Urteile, Entscheide und Beschlüsse des Gerichts werden vom verfahrensleitenden Gerichtspräsidium und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterschrieben.
2. Bei Verhinderung unterzeichnen das andere Gerichtspräsidium und eine andere Gerichtsschreiberin oder ein anderer Gerichtsschreiber.
3. Verfahrensleitende Verfügungen werden vom Gerichtspräsidium unterzeichnet. Korrespondenz kann im Auftrag des Gerichtspräsidiums von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterschrieben werden.