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134.114 GRO CH-OW

Art. 8 Geschäftsreglement für das Obergericht (GRO) - Gerichtssitzungen

Gerichtsbetrieb
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Art. 8 GRO · Gerichtssitzungen

1. Die Mitglieder des Gerichts werden vom Sekretariat gemäss den Weisungen der Gerichtspräsidien grundsätzlich in gleichmässigem Turnus zu den Sitzungen aufgeboten.

1a. Bei der Bildung des Spruchkörpers sind neben zwingenden gesetzlichen Bestimmungen wie Ausstandsvorschriften insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen

a. Verfügbarkeit und Belastung der Mitglieder des Gerichts;

b. ausgewogene Vertretung der Geschlechter, wenn es aufgrund der Natur der Sache als angezeigt erscheint;

c. besondere Fachkenntnisse der Mitglieder des Gerichts.

2. Das verfahrensleitende Gerichtspräsidium bezeichnet in der Sitzung die zu entscheidenden Fragen und stellt sie zur Beratung und Abstimmung.

3. Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

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