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134.114 GRO CH-OW

Art. 7 Geschäftsreglement für das Obergericht (GRO) - Abteilungen des Gerichts

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Art. 7 GRO · Abteilungen des Gerichts

1. Das Gericht gliedert sich in die Abteilungen Obergericht und Verwaltungsgericht.

2. Die Mitglieder einer Abteilung können bei Bedarf auch in der anderen Abteilung amten, insbesondere

a. wenn das Gericht bei Verhinderung der Mitglieder einer Abteilung nicht wie vorgesehen tagen könnte;

b. wenn ein Mitglied der anderen Abteilung im Einzelfall über besondere Fachkenntnisse verfügt;

c. um die ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu gewährleisten, wenn es aufgrund der Natur der Sache als angezeigt erscheint.

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