134.114
GRO
CH-OW
Art. 3 Geschäftsreglement für das Obergericht (GRO) - Allgemeines
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Art. 3 GRO · Allgemeines
1. Dem Gericht und den Gerichtspräsidien stehen nach Bedarf Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zur Verfügung.
2. Sie haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme und können Antrag stellen.