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134.114 GRO CH-OW

Art. 3 Geschäftsreglement für das Obergericht (GRO) - Allgemeines

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
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Art. 3 GRO · Allgemeines

1. Dem Gericht und den Gerichtspräsidien stehen nach Bedarf Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zur Verfügung.

2. Sie haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme und können Antrag stellen.

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