134.113
RBORBR
CH-OW
Art. 5 Reglement über die Besetzung des Obergerichts (RBO) - b. in Strafverfahren
Ausserordentliche Besetzung
Art. 5 RBO · b. in Strafverfahren
1. In Strafverfahren tagt das Gericht auf Berufung hin in Fünferbesetzung
a. für die Beurteilung von Verbrechen und Vergehen, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt hat;
b. wenn zivilrechtliche Ansprüche von mehr als Fr. 1 000 000.- zu beurteilen sind.
2. Fällt das Gericht auf Revisionsgesuch hin, nachdem es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise aufgehoben hat, selber einen neuen Entscheid, so tagt es in Fünferbesetzung, wenn es die Sache schon früher in dieser Besetzung beurteilt hat.