134.113
RBORBR
CH-OW
Art. 4 Reglement über die Besetzung des Obergerichts (RBO) - Abteilung Obergericht a. in Zivilverfahren
Ausserordentliche Besetzung
Art. 4 RBO · Abteilung Obergericht a. in Zivilverfahren
1. In Zivilverfahren tagt das Gericht als einzige kantonale Instanz oder auf Berufung gegen erstinstanzliche Endentscheide hin in Fünferbesetzung
a. wenn der Streitwert über Fr. 1 000 000.- beträgt;
b. in familienrechtlichen Streitigkeiten, wenn güterrechtliche Ansprüche von mehr als Fr. 1 000 000.- umstritten sind.
2. Hat das Gericht einen Anspruch in Fünferbesetzung beurteilt, so tagt es auf Revisionsgesuch hin in gleicher Besetzung.