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134.113 RBORBR CH-OW

Art. 3 Reglement über die Besetzung des Obergerichts (RBO) - Im Allgemeinen

Ausserordentliche Besetzung
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Art. 3 RBO · Im Allgemeinen

1. Das Gericht tagt in Fünferbesetzung für die Zuteilung der Richterinnen und Richter zu den Abteilungen und für den Erlass, die Änderung, die Aufhebung oder die Genehmigung von Reglementen.

2. In besonderen Fällen, insbesondere wenn eine wichtige Praxisänderung oder sonst eine Frage von grosser Tragweite zu beurteilen ist, ist das Gerichtspräsidium nach seinem Ermessen berechtigt, die Sache dem Gericht in Fünferbesetzung zur Beurteilung vorzulegen. Die Parteien können ein solches Vorgehen nicht verlangen.

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