Art. 7 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Vorlage ans Kantonsgericht
Art. 7 GRK · Vorlage ans Kantonsgericht
1. Die Kantonsgerichtspräsidien sind in besonderen Fällen berechtigt, die Sache dem Kantonsgericht vorzulegen (Art. 4 Abs. 1 GOG).
2. Grundsätzlich können solche Fälle in allen Verfahren, für die das Kantonsgerichtspräsidium zuständig ist, dem Kantonsgericht vorgelegt werden.
3. Es besteht kein Anspruch der Parteien auf eine Vorlage eines Falles ans Kantonsgericht. Die Vorlage eines Falles ans Kantonsgericht steht im Ermessen des Kantonsgerichtspräsidiums.
4. Eine Vorlage ans Gericht kann insbesondere angebracht sein, wenn heikle Beweisfragen zu entscheiden sind (vor allem im Strafrecht), wenn strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu beurteilen sind, wo beide Geschlechter im Spruchkörper vertreten sein sollten, in Fällen, wo bei den Mitgliedern des Kantonsgerichts besonderes Fachwissen vorhanden ist und in weiteren Fällen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit oder wenn wichtige Grundsatzfragen zu klären sind.