Art. 6 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Kantonsgericht
Art. 6 GRK · Kantonsgericht
1. Das Kantonsgericht nimmt die ihm nach Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben wahr, insbesondere gemäss Art. 35 Abs. 1, 2 und 3, Art. 50 sowie 58 GOG.
2. Das Kantonsgericht tagt in Dreierbesetzung unter der Leitung eines Kantonsgerichtspräsidiums.
3. Die Mitglieder des Kantonsgerichts werden vom Sekretariat gemäss Weisungen der Kantonsgerichtspräsidien grundsätzlich in gleichmässigem Turnus (alphabetische Reihenfolge) zu den Sitzungen aufgeboten.
4. Bei der Bildung des Spruchkörpers sind neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Ausstandsvorschriften, namentlich folgende Kriterien und Umstände zu berücksichtigen
a. * Verfügbarkeit und Ausgewogenheit der Belastung der Mitglieder des Kantonsgerichts;
b. Mitwirkung beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es aufgrund der Natur der Sache als angezeigt erscheint, insbesondere bei Scheidungen und strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität;
c. Spezifische Fachkenntnisse.