134.112
GRK
CH-OW
Art. 5 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Pensenaufteilung
Allgemeine organisatorische Bestimmungen - Präsidentenkonferenz
Art. 5 GRK · Pensenaufteilung
1. Die Aufteilung der Pensen der einzelnen Kantonsgerichtspräsidien erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Bei Uneinigkeit entscheidet das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium, unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts.
2. Das Pensum des geschäftsleitenden Kantonsgerichtspräsidiums beträgt 90 % und die Pensen der Kantonsgerichtspräsidien II und III betragen je 80 %.
3. Änderungen in der Aufteilung der Pensen sind jeweils auf Beginn eines Amtsjahres möglich. Beabsichtigte Änderungen sind der Präsidentenkonferenz rechtzeitig anzuzeigen.