Art. 4 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Aufgaben
Art. 4 GRK · Aufgaben
1. Die Konferenz der Kantonsgerichtspräsidien koordiniert die Rechtsprechung des Kantonsgerichts.
2. Die Kantonsgerichtspräsidien melden als koordinationsbedürftig erkannte Rechtsfragen der Präsidentenkonferenz.
3. Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für
a. Weisungen an die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie an das Personal des Sekretariats;
b. die einheitliche Gestaltung der Urteile (Zitierweise, Abkürzungen und dergleichen);
c. die Erstellung des Pikettdienstplans für die Kantonsgerichtspräsidien und die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen;
d. die Zuteilung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen auf die einzelnen Kantonsgerichtspräsidien;
e. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
f. die Festlegung der Pensen der einzelnen Kantonsgerichtspräsidien innerhalb des vom Kantonsrat bestimmten Stellenprozentrahmens, unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts (Art. 4 Abs. 5 GOG);
g. Änderungen dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts.
4. Die Präsidentenkonferenz entscheidet mit Mehrheitsentscheid, soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit hat das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium den Stichentscheid.