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134.112 GRK CH-OW

Art. 22 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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Art. 22 GRK · Übergangsbestimmungen

1. Wenn das Kantonsgerichtspräsidium III seine Stelle am 1. Januar 2011 noch nicht antreten kann, übernehmen die Kantonsgerichtspräsidien I und II dessen Aufgaben je zur Hälfte bis zum Stellenantritt. In diesem Falle beträgt das Pensum der Kantonsgerichtspräsidien I und II wie bis anhin 100 %.

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