Art. 21 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Unterschrift und Vertretung
Art. 21 GRK · Unterschrift und Vertretung
1. Die Urteile und Entscheide des Kantonsgerichts und der Kantonsgerichtspräsidien werden vom verfahrensleitenden Kantonsgerichtspräsidium und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterschrieben.
2. Abschreibungsverfügungen werden allein vom Kantonsgerichtspräsidium unterschrieben.
3. Bei Verhinderung unterschreiben ein anderes Kantonsgerichtspräsidium und ein anderer Gerichtsschreiber oder eine andere Gerichtsschreiberin.
4. Vorladungen werden vom Kantonsgerichtspräsidium unterzeichnet. Andere verfahrensleitende Verfügungen, gegen die kein Rechtsmittel vorgesehen ist, können im Auftrag des Kantonsgerichtspräsidiums vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterschrieben werden.