134.112
GRK
CH-OW
Art. 20 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Beratung
Organisation der Rechtsprechung - Verfahren und Gerichtsbetrieb
Art. 20 GRK · Beratung
1. Das verfahrensleitende Kantonsgerichtspräsidium bezeichnet die zu entscheidenden Fragen und stellt sie zur Beratung und Abstimmung.
2. Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3. Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen können ihre beratende und antragstellende Stimme nach der ersten Meinungsbildung der Mitglieder des Gerichts ausüben.