Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.112 GRK CH-OW

Art. 20 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Beratung

Organisation der Rechtsprechung - Verfahren und Gerichtsbetrieb
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Art. 20 GRK · Beratung

1. Das verfahrensleitende Kantonsgerichtspräsidium bezeichnet die zu entscheidenden Fragen und stellt sie zur Beratung und Abstimmung.

2. Jedes Mitglied des Gerichts ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

3. Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen können ihre beratende und antragstellende Stimme nach der ersten Meinungsbildung der Mitglieder des Gerichts ausüben.

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