Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.112 GRK CH-OW

Art. 2 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Vizepräsidium

Allgemeine organisatorische Bestimmungen - Präsidium
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Art. 2 GRK · Vizepräsidium

1. Das Vizepräsidium vertritt die Kantonsgerichtspräsidien, wenn diese sich im Ausstand befinden oder aus einem andern Grund verhindert sind.

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