134.112
GRK
CH-OW
Art. 2 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Vizepräsidium
Allgemeine organisatorische Bestimmungen - Präsidium
Art. 2 GRK · Vizepräsidium
1. Das Vizepräsidium vertritt die Kantonsgerichtspräsidien, wenn diese sich im Ausstand befinden oder aus einem andern Grund verhindert sind.