134.112
GRK
CH-OW
Art. 19 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Vorbereitung der Sitzungen
Organisation der Rechtsprechung - Verfahren und Gerichtsbetrieb
Art. 19 GRK · Vorbereitung der Sitzungen
1. Das verfahrensleitende Kantonsgerichtspräsidium
a. lädt zu den Sitzungen des Kantonsgerichts ein,
b. stellt den Mitgliedern des Kantonsgerichts die Akten rechtzeitig zu,
c. entscheidet, ob ein Referat erstellt wird; wird ein Referat erstellt, wird es mit den Akten den Mitgliedern des Kantonsgerichts zugestellt,
d. teilt mit der Vorladung an die Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Kantonsgericht tagen wird.