Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.112 GRK CH-OW

Art. 18 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Pikettdienst

Organisation der Rechtsprechung - Geschäftsverteilung
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Art. 18 GRK · Pikettdienst

1. Jedes Kantonsgerichtspräsidium leistet als Zwangsmassnahmenrichter/ Zwangsmassnahmenrichterin Pikettdienst. Es wird ein Pikettdienstplan erstellt.

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