Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.112 GRK CH-OW

Art. 17 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Stellvertretung

Organisation der Rechtsprechung - Geschäftsverteilung
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Art. 17 GRK · Stellvertretung

1. Jedes Kantonsgerichtspräsidium ist Stellvertreter der andern Kantonsgerichtspräsidien.

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