Art. 13 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Kriterien der Zuteilung
Art. 13 GRK · Kriterien der Zuteilung
1. Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium verteilt die Geschäfte auf die drei Kantonsgerichtspräsidien grundsätzlich nach den Artikeln 14 bis 16. Dabei wird von gleich grossen Pensen der einzelnen Kantonsgerichtspräsidien ausgegangen, exklusive Geschäftsleitung.
2. Es sorgt dafür, dass die Geschäftslast gleichmässig auf die drei Kantonsgerichtspräsidien verteilt wird.
3. Massgebend für die Zuteilung der Geschäfte sind der Aufgabenbereich und die Reihenfolge der Geschäftseingänge (Zufallsprinzip bei Geschäften, die auf zwei Kantonsgerichtspräsidien aufgeteilt sind). Angemessen zu berücksichtigen sind ferner die Belastung der Kantonsgerichtspräsidien und allfällige weitere Kriterien wie Vorbefassung, Ausstandsvorschriften usw.
4. Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium weist die Geschäfte, die nicht im Aufgabenbereich aufgeführt sind, ebenso gleichmässig den Kantonsgerichtspräsidien zu.
5. Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium führt eine Statistik, aus der die Geschäftslast der einzelnen Kantonsgerichtspräsidien hervorgeht.
6. Die Kantonsgerichtspräsidien besprechen regelmässig die Geschäftslast und die Pendenzen. Allenfalls sind Korrekturen bei der Zuteilung der Geschäfte vorzunehmen.
7. Die Kantonsgerichtspräsidien sind bei Überlastung verpflichtet, einander auszuhelfen. Im Konfliktfall entscheidet das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium.