Art. 12 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Leitung des Sekretariats
Art. 12 GRK · Leitung des Sekretariats
1. Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium kann eine Sekretariatsleitung bestimmen.
2. Die Leitung des Sekretariats ist insbesondere zuständig
a. für das selbstständige Führen und Organisieren des Sekretariats des Kantonsgerichts, in Zusammenarbeit mit den weiteren Sekretärinnen und Sekretären;
b. für die termingerechte und fachlich korrekte Erledigung der Sekretariatsarbeiten, inkl. Controlling;
c. für den Überblick über alle laufenden und periodischen Arbeiten und deren Koordination; Zuteilung neuer Arbeiten; wo nötig Organisieren von Stellvertretungen und Koordination des Ferienplans;
d. als Bindeglied und Ansprechpartnerin zwischen Sekretariat und Kantonsgerichtspräsidien sowie Gerichtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen in Sekretariatsangelegenheiten.