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134.112 GRK CH-OW

Art. 1 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium

Allgemeine organisatorische Bestimmungen - Präsidium
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Art. 1 GRK · Geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium

1. Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium nimmt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) wahr.

2. Die Geschäftsleitung beträgt ca. 10 % eines 100 %-Pensums.

3. Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium ist insbesondere zuständig für

a. die fachgerechte und wirksame Rechtsprechung;

b. den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;

c. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;

d. die Vertretung des Kantonsgerichts nach aussen;

e. die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde;

f. das Budget;

g. die Anstellung der Gerichtsschreiber und der Gerichtsschreiberinnen sowie des Personals des Sekretariats;

h. das Personalwesen;

i. die Akkreditierung von Medienschaffenden;

k. Mitberichte und Vernehmlassungen, soweit nicht die Präsidentenkonferenz zuständig ist.

4. Es nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Anliegen der anderen Kantonsgerichtspräsidien.

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