Art. 1 Geschäftsreglement für das Kantonsgericht (GRK) - Geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium
Art. 1 GRK · Geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium
1. Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium nimmt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) wahr.
2. Die Geschäftsleitung beträgt ca. 10 % eines 100 %-Pensums.
3. Das geschäftsleitende Kantonsgerichtspräsidium ist insbesondere zuständig für
a. die fachgerechte und wirksame Rechtsprechung;
b. den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;
c. den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;
d. die Vertretung des Kantonsgerichts nach aussen;
e. die Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde;
f. das Budget;
g. die Anstellung der Gerichtsschreiber und der Gerichtsschreiberinnen sowie des Personals des Sekretariats;
h. das Personalwesen;
i. die Akkreditierung von Medienschaffenden;
k. Mitberichte und Vernehmlassungen, soweit nicht die Präsidentenkonferenz zuständig ist.
4. Es nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Anliegen der anderen Kantonsgerichtspräsidien.