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134.111 CH-OW

Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Inkraftsetzung der Gerichtsorganisationsgesetzgebung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten des Gerichtsorganisationsgesetzes werden aufgehoben

a. die Ausführungsbestimmungen zum Gleichstellungsgesetz vom 21. Mai 1996;

b. die Ausführungsbestimmungen über den richterlichen Rechtsschutz nach der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 16. November 1993;

c. die Ausführungsbestimmungen über das Prozessverfahren betreffend Konsumentenschutz und unlauteren Wettbewerb vom 18. April 1989;

d. die Verordnung über das Strafregister und die Strafkontrolle vom 1. Oktober 1974;

e. ...

f. die Vorschriften über das Verfahren der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. Juni 1963.

2. Mit dem Inkrafttreten von Art. 72 bis 74 des Gerichtsorganisationsgesetzes werden die Ausführungsbestimmungen über Warnungsmassnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 28. März 1995 aufgehoben.

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