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134.1 GOG CH-OW

Art. 84a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 21. Mai 2010

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 84a GOG · Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 21. Mai 2010

1. Verweisen die Bestimmungen des kantonalen oder kommunalen Rechts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die Verfahrensbestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, sind die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren anwendbar.

2. Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachtrags vom 21. Mai 2010 hängig ist, besteht nach bisherigem Recht fort. Für die Fälle der Obergerichtskommission ist das Obergericht, für jene der Friedensrichter, der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht sowie des Einigungsamts ist die kantonale Schlichtungsbehörde zuständig. Im Übrigen ist auf hängige Verfahren das neue Recht anwendbar. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere der Schweizerischen Prozessordnungen.

3. Der Regierungsrat und das Obergericht beurteilen drei Jahre nach Inkrafttreten die Umsetzung der Justizreform in personeller und infrastruktureller Hinsicht und erstatten dem Kantonsrat gemeinsam Bericht über die Ergebnisse. Zeichnet sich ab, dass die vorhandene personelle und infrastrukturelle Situation die Umsetzung der Justizreform nicht gewährleistet, beantragen sie gleichzeitig die notwendigen Massnahmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2009.10.Anhang · ow (Art. 84a Abs. 2 GOG)
State Liability in Obwalden: Principles and Post-Reform Adjustments
Governs the continued jurisdiction of existing instances for proceedings pending at the time of a legal reform's entry into force.