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134.1 GOG CH-OW

Art. 84 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 84 GOG · Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.

2. Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.

3. Bei der Berechnung der Amtsdauer im Hinblick auf die Amtszeitbeschränkung der Mitglieder der Gerichte zählen nur die Jahre als ordentliche Mitglieder.

4. Soweit in diesem Gesetz auf das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf die ab 1. Januar 1997 geltende Fassung.

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