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134.1 GOG CH-OW

Art. 83 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Kantonsrat

Zwangsvollstreckung und Freiheitsentzug - Freiheitsentzug
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Art. 83 GOG · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat regelt die Durchführung des Freiheitsentzugs durch Verordnung.

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