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134.1 GOG CH-OW

Art. 82a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Zulassung von Privatanstalten

Zwangsvollstreckung und Freiheitsentzug - Vollstreckung in Strafsachen
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Art. 82a GOG · Zulassung von Privatanstalten

1. Der Regierungsrat kann privaten Anstalten und Einrichtungen den Vollzug von Strafen und Massnahmen im Sinne von Art. 379 StGB und Art. 1 Abs. 2 Bst. n JStG bewilligen.

2. Die Anstalten und die Einrichtungen unterstehen im Umfang der Bewilligung der Aufsicht des Sicherheits- und Sozialdepartements.

3. Der Regierungsrat erlässt das entsprechende Disziplinarrecht; dieses richtet sich nach der Art des Straf- und Massnahmenvollzugs.

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