134.1
GOG
CH-OW
Art. 82a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Zulassung von Privatanstalten
Zwangsvollstreckung und Freiheitsentzug - Vollstreckung in Strafsachen
Art. 82a GOG · Zulassung von Privatanstalten
1. Der Regierungsrat kann privaten Anstalten und Einrichtungen den Vollzug von Strafen und Massnahmen im Sinne von Art. 379 StGB und Art. 1 Abs. 2 Bst. n JStG bewilligen.
2. Die Anstalten und die Einrichtungen unterstehen im Umfang der Bewilligung der Aufsicht des Sicherheits- und Sozialdepartements.
3. Der Regierungsrat erlässt das entsprechende Disziplinarrecht; dieses richtet sich nach der Art des Straf- und Massnahmenvollzugs.