Art. 82 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Zuständige Behörden
Art. 82 GOG · Zuständige Behörden
1. Die Vollstreckung von Strafen und Massnahmen obliegt dem Sicherheits- und Sozialdepartement. Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2. Beim vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug ist die jeweilige Verfahrensleitung für die Durchführung des Vollzugs zuständig. Dies beinhaltet insbesondere die Anordnung des Vollzugsregimes und die Bewilligung von Vollzugslockerungen. Diese Zuständigkeit geht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Vollzugsbehörde über.
3. Im Bereich des Jugendstrafrechts ist die Jugendanwaltschaft für die Durchführung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs zuständig.
4. Die Vollzugsbehörden unterstützen in administrativer und organisatorischer Hinsicht die Strafverfolgungsbehörden beim Vollzug des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs.