134.1
GOG
CH-OW
Art. 80 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Kantonsgerichtspräsidium
Zwangsvollstreckung und Freiheitsentzug - Vollstreckung der übrigen Zivilsachen
Art. 80 GOG · Kantonsgerichtspräsidium
1. Der Vollzug von Gerichtsurteilen sowie vorsorglichen Verfügungen und Rechtsverboten obliegt auf Begehren der oder des Berechtigten dem Kantonsgerichtspräsidium.
2. Mit dem Vollzug von Zwangsmassnahmen und Ersatzvornahmen kann das Einwohnergemeindepräsidium jener Gemeinden betraut werden, in der die Vollstreckung stattfinden soll.
3. Das Einwohnergemeindepräsidium kann den Vollzug von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Nötigenfalls kann es die Hilfe der Polizeiorgane beanspruchen, sofern der Richter diese nicht direkt mit der Vollstreckung beauftragt hat.