134.1
GOG
CH-OW
Art. 8 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Staatsanwaltschaft
Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
Art. 8 GOG · Staatsanwaltschaft
1. Der Kantonsrat regelt die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin oder den Jugendanwalt und die Stellvertretung durch Verordnung.