Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134.1 GOG CH-OW

Art. 8 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Staatsanwaltschaft

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsbehörden
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Art. 8 GOG · Staatsanwaltschaft

1. Der Kantonsrat regelt die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin oder den Jugendanwalt und die Stellvertretung durch Verordnung.

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