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134.1 GOG CH-OW

Art. 78 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Verfahren

Zwangsvollstreckung und Freiheitsentzug - Vollstreckung nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Art. 78 GOG · Verfahren

1. Soweit nichts Besonderes vorgesehen ist, gelten bezüglich des Instanzenzuges und des Verfahrens die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

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