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134.1 GOG CH-OW

Art. 77 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Betreibungs- und Konkursamt

Zwangsvollstreckung und Freiheitsentzug - Vollstreckung nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Art. 77 GOG · Betreibungs- und Konkursamt

1. Der Kanton bildet einen Betreibungs- und Konkurskreis.

2. Der Sitz des Betreibungs- und Konkursamtes befindet sich in Sarnen; in Engelberg wird eine Zweigstelle des Betreibungsamtes geführt.

3. Der Regierungsrat bestimmt die Leitung sowie die Stellvertretung des Betreibungs- und Konkursamtes.

4. Depositenanstalt ist die Obwaldner Kantonalbank.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AbR.1980.81.Nr.12 · ow (Art. 77 GOG)
Court Cannot Postpone Judicially Convened Meeting.
Cited as the provision that nullifies conflicting earlier provisions, thus allowing appeals against the Kantonsgerichtspräsident's decisions.