Art. 76 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Obergericht
Art. 76 GOG · Obergericht
1. Das Obergericht ist die fachliche und disziplinarische Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen. Es erteilt im allgemeinen und einzelnen die notwendigen Weisungen für den richtigen Vollzug des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
2. Das Obergericht entscheidet über Beschwerden gegen das Betreibungs- und Konkursamt. Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Das Obergericht holt die Vernehmlassung des Amtes ein und erhebt den Sachverhalt, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das summarische Verfahren kommen sinngemäss zur Anwendung. Vorbehalten bleiben die Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
3. Das Obergericht ist als einzige Instanz zur Prüfung des Schlussberichtes und zur Erklärung des Schlusses des Konkursverfahrens nach Art. 268 SchKG zuständig.