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134.1 GOG CH-OW

Art. 75 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Kantonsgerichtspräsidium

Zwangsvollstreckung und Freiheitsentzug - Vollstreckung nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
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Art. 75 GOG · Kantonsgerichtspräsidium

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist für Angelegenheiten nach Art. 251 der Zivilprozessordnung zuständig.

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