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134.1 GOG CH-OW

Art. 74a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Fürsorgerische Unterbringung a. richterliche Behörde

Verwaltungsrechtspflege - Andere Instanzen
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Art. 74a GOG · Fürsorgerische Unterbringung a. richterliche Behörde

1. Das Kantonsgericht ist das zuständige Gericht im Sinne von Art. 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Das Kantonsgericht kann zudem angerufen werden

a. bei durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordneter Unterbringung;

b. bei Anordnung einer ambulanten Massnahme;

c. bei Anordnung einer Nachbetreuung.

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