134.1
GOG
CH-OW
Art. 70 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht a. Richterliche Behörde
Verwaltungsrechtspflege - Andere Instanzen
Art. 70 GOG · Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht a. Richterliche Behörde
1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig für die nach dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht von einer richterlichen Behörde zu treffenden Entscheide.