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134.1 GOG CH-OW

Art. 70 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht a. Richterliche Behörde

Verwaltungsrechtspflege - Andere Instanzen
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Art. 70 GOG · Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht a. Richterliche Behörde

1. Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig für die nach dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht von einer richterlichen Behörde zu treffenden Entscheide.

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