134.1
GOG
CH-OW
Art. 67a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Schiedsgericht in Versicherungsstreitigkeiten
Verwaltungsrechtspflege - Andere Instanzen
Art. 67a GOG · Schiedsgericht in Versicherungsstreitigkeiten
1. In Verfahren über Versicherungsstreitigkeiten, für die das Bundesrecht die schiedsgerichtliche Behandlung vorschreibt, hat das Präsidium des Verwaltungsgerichts den Vorsitz. Es führt nötigenfalls vorgängig das Vermittlungsverfahren durch.