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134.1 GOG CH-OW

Art. 67a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Schiedsgericht in Versicherungsstreitigkeiten

Verwaltungsrechtspflege - Andere Instanzen
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Art. 67a GOG · Schiedsgericht in Versicherungsstreitigkeiten

1. In Verfahren über Versicherungsstreitigkeiten, für die das Bundesrecht die schiedsgerichtliche Behandlung vorschreibt, hat das Präsidium des Verwaltungsgerichts den Vorsitz. Es führt nötigenfalls vorgängig das Vermittlungsverfahren durch.

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