Art. 64 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Art. 64 GOG · Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden.
2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen
a. Entscheide, für welche die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes Rechtsmittel an eine Bundesbehörde vorgesehen ist;
b. Entscheide, welche die Gesetzgebung als endgültig erklärt;
c. Entscheide betreffend die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden;
d. Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter, insbesondere
1. Entscheide betreffend den Erlass und die Genehmigung von nicht grundeigentümerverbindlichen Plänen,
2. Entscheide betreffend Begnadigungsgesuche,
3. Entscheide betreffend Beiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
4. Entscheide betreffend die Erteilung, die Verweigerung oder die Übertragung von Konzessionen, auf die kein Rechtsanspruch besteht;
e. Erlasse und Genehmigungen von Erlassen;
f. Akte der Regierung im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgerichtsgesetzes.
3. Wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist.