Art. 62 Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Zuständigkeit a. Verwaltungsgerichtliche Klage
Art. 62 GOG · Zuständigkeit a. Verwaltungsgerichtliche Klage
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz, soweit nicht aufgrund der Gesetzgebung zuerst eine andere Instanz anzurufen ist, öffentlich-rechtliche Streitsachen
a. aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
b. zwischen Gemeinden oder Kanton und Gemeinden;
c. aus Konzessionen zwischen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und dem Konzessionär oder zwischen Konzessionären unter sich;
d. über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegen Kanton und Gemeinden;
e. für welche andere Erlasse die verwaltungsgerichtliche Klage vorsehen.
2. Den Gemeinden sind die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Wuhrgenossenschaften, die Flurgenossenschaften sowie die Korporationen gleichgestellt.