134.1
GOG
CH-OW
Art. 60f Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Zuständigkeit
Strafrechtspflege - Begnadigung
Art. 60f GOG · Zuständigkeit
1. Die Zuständigkeit für die Ausübung des Begnadigungsrechts richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.