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134.1 GOG CH-OW

Art. 60f Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Zuständigkeit

Strafrechtspflege - Begnadigung
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Art. 60f GOG · Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit für die Ausübung des Begnadigungsrechts richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.

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