Art. 60e Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Anzeigepflichten und -rechte, Antragsrechte
Art. 60e GOG · Anzeigepflichten und -rechte, Antragsrechte
1. Die Behörden und die Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind im Sinne von Art. 302 Abs. 2 StPO zur Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bekannt werden.
2. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind
a. Personen die ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen (Art. 168 StPO) oder zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahestehender Personen (Art. 169 StPO) haben;
b. Personen, die bei der Beratung von Opfern oder Behandlung von deren Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung Kenntnis von den Verdachtsgründen erhalten;
c. * Inhaberinnen und Inhaber von Mandaten des Kindes- und Erwachsenenschutzes über die angeschuldigte Person, Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Mitarbeitende der Sozialdienste.
3. Vorbehalten bleiben Befreiungen von der Anzeigepflicht sowie Anzeigepflichten und -rechte für Behörden, Angestellte und Private aus anderen Erlassen.
4. Zum Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 2 StGB sind auch die Sozialhilfebehörden, welche Berechtigte unterstützen, und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befugt.