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134.1 GOG CH-OW

Art. 60d Gesetz über die Gerichtsorganisation (GOG) - Ausserprozessualer Zeugenschutz

Strafrechtspflege - Ergänzende Verfahrensvorschriften
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Art. 60d GOG · Ausserprozessualer Zeugenschutz

1. Die Polizei kann in dringenden Fällen geeignete Schutzmassnahmen für Personen treffen, die ausserprozessualen Zeugenschutz benötigen, aber nicht in ein Zeugenschutzprogramm des Bundes aufgenommen werden können.

2. In nicht dringenden Fällen entscheiden die jeweils zuständigen Behörden über die einzelnen Schutzmassnahmen; die Polizei ist Leitbehörde und koordiniert das Verfahren mit den beteiligten Behörden und Privaten.

3. Die Kosten trägt der Kanton. Soweit Massnahmen und Leistungen aufgrund wissentlich falscher Angaben der zu schützenden Person erfolgt sind, können die Kosten von dieser zurück gefordert werden.

4. Die Polizei erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheits- und Sozialdepartements Bericht über die Tätigkeit im Bereich des kantonalen ausserprozessualen Zeugenschutzes im Sinne von Art. 32 Abs. 2 ZeugSG.

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